Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Miteigentumsvermutung bei Haushaltsgegenständen (Pkw) zwischen Ehegatten

 

Verfahrensgang

AG Lahnstein (Beschluss vom 24.02.2016; Aktenzeichen 50 F 387/15)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Lahnstein vom 24.02.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Pkw Ford Galaxy,..., Erstzulassung Mai 2010, an den Antragsteller für die Dauer des Getrenntlebens herauszugeben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 7.366 EUR zu zahlen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Verfahrenswert wird für das familiengerichtliche Verfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Sie streiten um einen Pkw Ford Galaxy,..., bzw. um Nutzungsvergütungs- bzw. Nutzungsentschädigungsansprüche hierfür.

Der Antragsteller kaufte das Fahrzeug im Jahr 2010 und erwarb es dabei unstreitig zu Alleineigentum. Der Wagen diente während der bereits damals bestehenden Ehe als "Familienkutsche" und wurde im Wesentlichen von der Antragsgegnerin gefahren. Dies u.a. deshalb, weil der Antragsteller oft längere Zeit beruflich auswärts bzw. im Ausland tätig war bzw. einen Dienstwagen zur Verfügung hatte. Als der Antragsteller nach der Trennung vermehrt Strafzettel betreffend dieses Fahrzeug erhielt, wollte er es der Antragsgegnerin wegnehmen und stilllegen lassen. Da die Antragsgegnerin den Wagen nicht herausgab und zudem am 21.09.2015 umgemeldet hatte, scheiterte der Antragsteller jedoch damit.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller vor dem Familiengericht ab dem 22.09.2015 eine Nutzungsvergütung in Höhe 29 EUR pro Tag bis zur Herausgabe des Fahrzeugs, hilfsweise dessen Herausgabe begehrt. Er sei Eigentümer des Wagens und die Antragsgegnerin benötige diesen weder privat noch beruflich.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten. Sie hat eingewandt, dass der Antragsteller ihr das Fahrzeug geschenkt habe. Überdies sie sie auch weiterhin auf die Nutzung angewiesen.

Das Familiengericht hat sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag abgewiesen. Der Rechtsstreit sei nach § 1361a BGB zu entscheiden, denn der Wagen sei Hausrat. Daher bestehe in analoger Anwendung von § 1568b Abs. 2 BGB eine Vermutung der Miteigentümerschaft beider Ehegatten. Dahinstehen könne sodann, ob das Fahrzeug der Antragsgegnerin geschenkt worden sei. Denn jedenfalls sei die Benutzung des Pkw durch die Antragsgegnerin für das Getrenntleben erforderlich und entspreche auch Billigkeit. Die Antragsgegnerin müsse damit ihre Arbeitsstelle aufsuchen und verwalte das gemeinsame Haus. Des Weiteren habe der Antragsteller den Wagen bisher selbst als "Familienkutsche" angesehen und sei finanziell besser gestellt als die Antragsgegnerin. Die Zahlung einer Nutzungsvergütung durch die Antragsgegnerin entspreche aufgrund deren Einkommensverhältnisse indes nicht der Billigkeit. Daher sei eine solche nicht festzusetzen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Mit dieser begehrt er nun primär die Herausgabe des Fahrzeugs für die Zeit der Trennung nebst Nutzungsentschädigung für die Vorenthaltung in der Vergangenheit sowie hilfsweise bei Nichtzuerkennung des Herausgabeverlangens auch eine Nutzungsentschädigung für die Zukunft. Neben der Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens rügt er eine unzureichende Subsumtion durch das Familiengericht sowie dessen Annahme einer fehlenden Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin. Letztere wiederum verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Senat hat beide Ehegatten angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der gemeinsamen Tochter. Insoweit wird auf den Sitzungsvermerk vom 01.06.2016 verwiesen.

II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat ebenfalls in der Sache Erfolg. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin gemäß § 1361a Abs. 1 Satz 1 BGB für die Dauer des Getrenntlebens die Herausgabe des Pkw Ford Galaxy verlangen. Dieser steht kein Nutzungsrecht zu. Auch das Verlangen nach einer Nutzungsentschädigung ist berechtigt.

1. Der Antragsteller ist Eigentümer des Fahrzeugs.

Zutreffend geht das Familiengericht zwar von einer analogen Anwendbarkeit der Miteigentumsvermutung des § 1568b Abs. 2 BGB auch für die Hausratverteilung in der Zeit des Getrenntlebens aus. Auch ist der Pkw hier als Haushaltsgegenstand anzusehen. Denn er diente als "Familienkutsche". Insoweit folgt der Senat der mittlerweile wohl überwiegenden Ansicht, dass ein Pkw - abweichend von der älteren Rspr. des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH FamRZ 1991, 43 sowie auch OLG Koblenz Beschluss vom 07.07.2005 - 9 WF 371/05) - schon dann Haushaltsgegenstand ist, wenn er neben der beruflichen Nutzung überwiegend für Fahrten mit der Fam...

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