(OLG Nürnberg, Urt. v. 20.2.2017 – 14 U 199/16) • Der Käufer eines neuen Kraftfahrzeugs kann die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verlangen, wenn das ihm in Vollziehung des Kaufvertrags überlassene Fahrzeug zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von Sachmängeln war. Eine Sache ist nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Ein Fahrzeug, dessen Steuerungselektronik den Fahrzeugnutzer durch einen Warnhinweis zum Anhalten des Fahrzeugs und anschließenden Abwarten von bis zu 45 Minuten auffordert, ohne dass hierfür ein relevanter Grund gegeben ist, eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung als Fortbewegungsmittel.

ZAP EN-Nr. 218/2017

ZAP F. 1, S. 337–337

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