(BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15) • Der Unterhaltsbedarf bemisst sich beim Wechselmodell nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden Bedarf (Regelbedarf) insb. die Mehrkosten des Wechselmodells. Dass zur Ermittlung des Bedarfs nach der Düsseldorfer Tabelle die Einkommen beider Elternteile einbezogen werden müssen, folgt beim Wechselmodell bereits zwingend daraus, dass kein Elternteil von der Barunterhaltspflicht befreit ist. Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Hinweis: Mit der vorliegenden Entscheidung setzt der BGH seine Rechtsprechung zum Kindesunterhalts beim Wechselmodell fort (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.2014 – XII ZB 599/13). Der BGH macht hier außerdem deutlich, dass das Kindergeld auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen ist. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern hälftig auszugleichen. Der Ausgleich kann in Form der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt erfolgen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 20.5.2016 – XII ZB 45/15).

ZAP EN-Nr. 225/2017

ZAP F. 1, S. 339–339

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