(BGH, Urt. v. 25.1.2017 – VIII ZR 249/15) • Bei Vermietung einer Eigentumswohnung ist für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung die vorherige Beschlussfassung über die Jahresrechnung der WEG nicht Voraussetzung. Der Vermieter versäumt daher die Abrechnungsfrist, wenn er nicht anderweitig darlegt, dass er an der Erstellung der Betriebskostenabrechnung gehindert war. Hinweis: Die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 5 WEG über die Jahresabrechnung ist nicht notwendige Voraussetzung für die Betriebskostenabrechnung. Gleichwohl bildet die Abrechnung regelmäßig für Vermieter die wesentliche Grundlage für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung. Es bleibt abzuwarten, welche Anforderungen die Rechtsprechung in Zukunft an Vermieter stellen wird, wenn es darum geht, den Entlastungsbeweis, hinsichtlich des eigenen Verschuldens an der verspäteten Abrechnung der Betriebskosten, zu führen.

ZAP EN-Nr. 221/2017

ZAP F. 1, S. 338–338

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