Nach mehrfacher Vertagung konnte im Rechtsausschuss des Bundestages Anfang März eine Einigung über den in verschiedenen Punkten strittigen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie getroffen werden (vgl. zum Referentenentwurf im Einzelnen ZAP Anwaltsmagazin 12/2016, S. 608). Es steht zu erwarten, dass der Bundestag diesen Kompromiss beschließen wird, so dass die "Kleine BRAO-Reform" wohl in dieser gegenüber dem ursprünglichen Entwurf des Bundesjustizministeriums "abgespeckten" Form in Kraft treten kann.

Das jetzige Gesetzespaket enthält neben der längst überfälligen Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und der ebenso überfälligen Regelung der weiteren Kanzlei u.a. wichtige Klarstellungen für Syndikusrechtsanwälte, für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt. So wird für Syndici in § 46a BRAO nun geregelt, dass die Mitgliedschaft in der jeweiligen Rechtsanwaltskammer rückwirkend ab Eingang des Zulassungsantrags begründet wird. Für das beA gibt es eine klare Regelung in § 31a BRAO, nach der die Bundesrechtsanwaltskammer das elektronische Postfach empfangsbereit einzurichten hat und für jeden Rechtsanwalt ab dem 1.1.2018 eine Nutzungspflicht besteht.

Des Weiteren wird § 14 BORA gesetzlich weiter untermauert. Zu dieser Vorschrift hatte der BGH 2015 entschieden, dass sie, anders als bisher von den Rechtsanwaltskammern vertreten, mangels entsprechender gesetzlicher Satzungskompetenz nicht auf die Zustellung von Anwalt zu Anwalt anwendbar sein soll. Dies führt derzeit zu der misslichen Situation, dass Rechtsanwälte zwar nicht zur Mitwirkung verpflichtet sind, ihnen eine solche aber auch nicht verboten ist. Nun wird der Gesetzgeber mit § 59b Abs. 2 Nr. 8 BRAO hier die Ermächtigung klarstellen.

Wie sich schon im Februar abzeichnete, hat der Rechtsausschuss allerdings der Regelung zu einer allgemeinen Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte eine Absage erteilt. Es wird weder eine Satzungskompetenz für die Satzungsversammlung zur generellen Festlegung konkreter Fortbildungspflichten noch eine Regelung in der BRAO selbst geben. Der Bundesjustizminister hatte eine solche Kompetenz auf Wunsch der Satzungsversammlung noch in seinen Entwurf aufgenommen. Die Mehrheit im Ausschuss sah allerdings keinen Grund dafür, über die für Fachanwälte ohnehin geltende Fortbildungspflicht hinaus weitere diesbezügliche Pflichten für alle Rechtsanwälte zu normieren; verwiesen wurde insbesondere auf § 43a Abs. 6 BRAO, der bereits eine allgemeine Fortbildungsverpflichtung als wesentliche Pflicht eines jeden Rechtsanwalts enthält.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die zusammen mit dem Deutschen Anwaltverein zuletzt noch versucht hatte, die Rechtspolitiker in Berlin umzustimmen (vgl. dazu ZAP Anwaltsmagazin 5/2017, S. 214), zeigte sich von der Streichung der Fortbildungsverpflichtung aus dem Entwurf enttäuscht. "Wir bedauern die Entscheidung sehr. Wir brauchen klare Regelungen, um die Qualität der anwaltlichen Arbeit zu sichern und zu stärken. Nur mit der Qualität ihrer Beratung wird die Anwaltschaft mittelfristig im Wettbewerb konkurrenzfähig bleiben", kommentierte BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer die Entscheidung des Rechtsausschusses.

[Red.]

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