Bei einem einheitlichen Mischmietverhältnis über Wohnräume und gewerblich zu nutzende Räume, das wegen überwiegender Wohnnutzung als Wohnraummietverhältnis anzusehen ist, braucht sich ein vom Vermieter geltend gemachter Eigenbedarf nur auf die Wohnräume zu beziehen (BGH GE 2015, 1021 = MDR 2015, 936 = NJW 2015, 2727 = WuM 2015, 553 = NZM 2015, 657 = ZMR 2015, 847 = MietPrax-AK § 573 BGB Nr. 51 m. Anm. Börstinghaus; ders. jurisPR-BGHZivilR 16/2015 Anm. 1; Elzer MietRB 2015, 257; Beyer jurisPR-MietR 20/2015 Anm. 1; Drasdo NJW-Spezial 2015, 641). Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass nur Wohnraummietverträge bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gekündigt werden können, wozu insbesondere auch der Eigenbedarf gehört; Gewerberaummietverträge könne aber prinzipiell ohne jeden Grund gekündigt werden. Daraus folgert der Senat, dass der Eigenbedarf sich auch nur auf den Wohnanteil beziehen muss. Daran ändere auch die Tatsache, dass auf den Vertrag insgesamt Wohnraummietrecht Anwendung findet, nichts. Die (teil-)gewerblich genutzten Teile hätten nämlich bei isolierter Vermietung auch ohne Vorliegen eines berechtigten Interesses gekündigt werden können. Jede andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass der Vermieter regelmäßig keine Eigenbedarfskündigung aussprechen könnte, weil er kaum Eigenbedarf an der Wohnung und den gewerblich genutzten Räumen haben dürfte.

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