Im Falle der ergänzenden Vertragsauslegung ist entscheidend, wie der Dritte die vertragliche Lücke geschlossen hätte, d.h. was gewollt worden wäre oder gewollt werden würde (vgl. Barnert, a.a.O., S. 202).

Zitat

"Im Gegensatz zu den Grundsätzen über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), die einer Anpassung des Gewollten an die Wirklichkeit oder dessen Liquidation bei Scheitern der Anpassung dienen, geht es bei der ergänzenden Vertragsauslegung, auch soweit sie durch nachträgliche Umstände veranlasst ist, darum, den in dem Vereinbarten zu Tage tretenden Planvorstellungen zum Durchbruch zu verhelfen. Ihr Ansatzpunkt besteht daher in der Ermittlung dessen, was die Parteien (bei angemessener Abwägung ihrer Interessen und als redliche Vertragspartner) zur Schließung der Lücke selbst unternommen hätten." (BGH, Versäumnisurt. v. 14.11.2003 – V ZR 346/02, NJW-RR 2004, 554)

Die Anwendung der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung nötigt zu einem mehrfachen Einsatz des Dritten, der hier die Interessen der Parteien als redlicher Vertragspartner abwägt. Dieser wird bei der ergänzenden Vertragsauslegung in verschiedenen Stufen mehrfach benötigt. Einmal zur Feststellung einer planwidrigen Lücke, sodann zur Feststellung des Nachrangs des dispositiven Rechts und schlussendlich für den hypothetischen Parteiwillen (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 157 Rn 3 ff.).

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