(OLG Hamburg, Beschl. v. 12.1.2016 – 2 Rev 80/15) • Ist die Beteiligung am Diebstahl (Vortat) nicht erwiesen und wird der Angeklagt wegen der sicher festgestellten Hehlerei verurteilt, ist er zugleich vom Vorwurf der Vortat freizusprechen. Denn nur durch einen Freispruch wird klargestellt, dass die Strafklage hinsichtlich des anderen Vorwurfs verbraucht und ein neues Verfahrens wegen dieser Tat nicht mehr zulässig ist.
ZAP EN-Nr. 292/2016
ZAP 7/2016, S. 354 – 354
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