(BGH, Urt. v. 3.11.2015 – II ZR 13/14) • Eine GmbH ist regelmäßig verpflichtet, für eine zügige und ordnungsgemäße Durchführung der Kapitalerhöhung zu sorgen. Ein stiller Gesellschafter einer GmbH hat nach einem Scheitern der Kapitalerhöhung nach der Erklärung seines Rücktritts nicht nur einen Anspruch auf ein Entgelt für den Auseinandersetzungsanspruch aus der stillen Beteiligung, sondern einen Anspruch auf Wiedereinräumung der stillen Beteiligung. In diesem Fall hat der Gesellschafter nicht nur seinen Auseinandersetzungsanspruch als Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht, sondern die stille Beteiligung. Nach einem Rücktritt kann der Übernehmer verlangen, dass die infolge der Übertragung erloschene stille Beteiligung neu begründet wird.

ZAP EN-Nr. 279/2016

ZAP 7/2016, S. 351 – 351

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