(BVerfG, Beschl. v. 24.2.2015 – 1 BvR 472/14) • Die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Unterhaltsregressanspruchs des sog. Scheinvaters geschlechtliche Beziehungen zu bestimmten Personen preiszugeben, stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Sie überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, weil es hierfür derzeit an einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht fehlt. Soll der Regressanspruch des Scheinvaters gestärkt werden, müsste der Gesetzgeber tätig werden. Er müsste dabei allerdings dem entgegenstehenden Persönlichkeitsrecht der Mutter Rechnung tragen.

ZAP EN-Nr. 286/2015

ZAP 7/2015, S. 355 – 356

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