(OLG München, Urt. v. 23.1.2015 – 10 U 299/14) • Kommt es zu einer Kollision eines nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Fahrzeugs mit einem ihn überholenden Fahrzeug, so haftet der Linksabbieger allein, wenn sich der Überholvorgang als verkehrsgerecht darstellt und er insbesondere den Nachweis, dass der Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wurde, nicht führen kann. Dabei ist auch eine nachgewiesene Alkoholisierung des überholenden Fahrers ohne Bedeutung, wenn nicht feststeht, dass sie für den Unfall ursächlich geworden ist. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn sich der Überholvorgang bei geringer Geschwindigkeit als verkehrsgerecht dargestellt hat. Hinweis: Dieses Urteil ist durchaus diskussionswürdig. Zwar setzt sich das OLG hier umfassend mit dem Verhältnis einzelner Anscheinsbeweise zueinander auseinander; eine Alkoholisierung im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit hier aber auszuklammern, erscheint doch etwas bedenklich, auch wenn das OLG hier eine Berücksichtigung der Alkoholisierung kategorisch ausschließt.

ZAP EN-Nr. 281/2015

ZAP 7/2015, S. 354 – 354

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge