(OLG Saarbrücken, Beschl. v. 13.10.2014 – 6 UF 93/14) • Im Rahmen des derzeit geltenden Kindschaftsrechts kann ein Wechselmodell durch das Gericht jedenfalls nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Unabhängig davon, dass in einer solchen Konstellation im Allgemeinen das Kindeswohl der Erzwingung des Wechselmodells entgegenstehen dürfte, fehlt für dessen Anordnung bereits eine rechtliche Grundlage. Denn nach dem Gesetzeswortlaut des § 1671 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 BGB kann das FG nur entscheiden, ob es die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils davon auf einen der Elternteile anordnet. Diese klare gesetzliche Vorgabe kann auch durch eine das Wechselmodell beinhaltende Umgangsregelung grundsätzlich nicht umgangen werden. Ob dies im Interesse des Kindeswohls ausnahmsweise anders zu beurteilen sein könnte, kann dahinstehen, wenn ein solcher Ausnahmefall ersichtlich nicht vorliegt.

ZAP EN-Nr. 288/2015

ZAP 7/2015, S. 356 – 356

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