(OLG Hamm, Beschl. v. 27.1.2015 – 3 RBs 5/15) • Ein Betroffener kann sich wegen Rechtsmissbrauchs nicht auf die Unwirksamkeit einer Ersatzzustellung des gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheids berufen, wenn er bei der Verwaltungsbehörde einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet unter Verstoß gegen die Meldegesetze der Länder herbeigeführt hat (§ 51 OWiG).

ZAP EN-Nr. 316/2015

ZAP 7/2015, S. 364 – 364

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