Soweit § 48 Abs. 1 ArbGG eine Aussage über die Zulässigkeit des Rechtswegs trifft, dann lediglich zur Einführung von einigen Abweichungen von dem, was in den §§ 17 bis 17b GVG geregelt ist. So hat über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs stets eine Kammer zu entscheiden. Ferner kann nicht die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts, das den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bejaht oder verneint hat, gerügt werden. Deshalb ist der Beschluss eines Arbeitsgerichts, in dem es sich für örtlich unzuständig erklärt hat, im Beschwerdewege weder mit der Begründung angreifbar, dieses Gericht sei doch zuständig gewesen (LAG Hessen, Beschl. v. 17.6.2008 – 1/6 Ta 226/08), noch kann im Beschwerdewege die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gerügt werden, an das verwiesen worden ist (LAG Hamm, Beschl. v. 17.1.2014 – 2 Ta 252/13). Denn im Ausnahmefall der greifbaren Gesetzeswidrigkeit kann das empfangende Arbeitsgericht sowohl weiter- als auch zurückverweisen (LAG Köln, Beschl. v. 28.7.2005 – 6 Ta 192/05).

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