Eine Besonderheit ist § 2 Abs. 3 ArbGG, gemäß dem auch Rechtsstreitigkeiten, die nicht unter die Absätze 1 und 2 fallen, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden können. Voraussetzung ist, dass der Anspruch mit einer bei dem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Rechtsstreitigkeit, für die das Arbeitsgericht zuständig ist, in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Zwischen den Parteien dieser "Zusammenhangsklage" und denen des bereits beim Arbeitsgericht anhängigen Rechtsstreits muss nicht völlige Identität bestehen (LAG Köln, Beschl. v. 28.11.2014 – 6 Ta 221/14). Eine Zusammenhangsklage kommt allerdings nicht in "sic-non-Fällen" in Betracht (LAG Mainz, Beschl. v. 30.3.2005 – 11 Ta 21/05). Der beschriebene Zusammenhang liegt etwa vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Schmerzensgeld wegen eines Arbeitsunfalls infolge einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verlangt und beim Arbeitsgericht ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer mit dem Arbeitgeber vereinbarten Abfindung verfolgt (LG Köln, Beschl. v. 3.7.2012 – 8 O 81/12). "Isolierte" Klagen fallen indessen nicht unter § 2 Abs. 3 ArbGG. Nimmt der Gläubiger den Drittschuldner (zur Lohnzahlung verpflichteter Arbeitgeber) im Wege der isolierten Klage auf Schadensersatz gem. § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO in Anspruch, weil dieser der Aufforderung zur Erteilung einer Drittschuldnererklärung nicht nachgekommen ist, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben (LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.8.2004 – 15 Ta 21/04). Für die Klage eines Prozessbevollmächtigten gegen seinen Mandanten wegen Gebühren und Auslagen in Zusammenhang mit einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und nicht zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben (BAG, Beschl. v. 28.10.1997 – 9 AZB 35/97).

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