(OLG Stuttgart, Urt. v. 20.1.2015 – 10 U 102/14) • Gegen die Inanspruchnahme einer Bankgarantie durch den Sicherungsnehmer kann sich der Sicherungsgeber im Wege einer Einstweiligen Verfügung wehren. Der Einwand, die Garantie werde in rechtsmissbräuchlicher Weise in Anspruch genommen, hat der Sicherungsgeber liquide zu beweisen. Eine bloße Glaubhaftmachung reicht nicht aus. Vielmehr muss die missbräuchliche Inanspruchnahme der Garantiebank auch für das Gericht auf der Hand liegen. Wenn hingegen erst eine keineswegs zwingende Vertragsauslegung des Valutaverhältnisses dazu führt, dass der materielle Garantiefall nicht vorliegt, ist der Rechtsmissbrauch noch nicht offensichtlich. Auch Streitfragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, deren Beantwortung sich nicht von selbst ergeben, sind nicht liquide nachgewiesen und daher unbeachtlich. Eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Vorauszahlungsgarantie begründet keinen Gegenanspruch, den der Sicherungsgeber im Wege der dolo-agit-Einrede der Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Garantie entgegen halten kann.

ZAP EN-Nr. 293/2015

ZAP 7/2015, S. 357 – 358

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