(BVerfG, Beschl. v. 5.3.2015 – 1 BvR 3362/14) • Mit der Stellung des Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt, mit der eigentlichen Leistung des Anwalts nichts mehr zu tun hat und sich nicht mit dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats vereinbaren lässt. Hinweis: Der Fall betraf mehrere geplante Marketingaktionen eines Rechtsanwalts mittels Werbetassen, deren Motive von der zuständigen Anwaltskammer beanstandet wurden. Sie zeigten körperliche Züchtigungen, des Weiteren einen offenbar bevorstehenden Suizid und waren jeweils mit Text wie etwa "Wurden Sie Opfer einer Straftat?" oder "Nicht verzagen, R ... fragen" sowie den Kontaktdaten der Kanzlei versehen. Das BVerfG lehnte eine Berufung auf die Meinungs-, die Kunst- und die Berufsfreiheit des Anwalts ab und verwies auf die durch § 43b BRAO gesteckten besonderen Grenzen für die anwaltliche Werbung. Vgl. zu diesem Fall die vorangegangene Entscheidung des BGH-Anwaltssenats (ausführlich dazu Terriuolo ZAP F. 23, S. 1001, auch zu dem interessanten Aspekt der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gegen einen belehrenden Hinweis der Anwaltskammer).

ZAP EN-Nr. 322/2015

ZAP 7/2015, S. 365 – 366

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