Bei der Registrierung einer Domain gibt es im Wesentlichen drei Beteiligte, die von juristischer Bedeutung sind:

  • Domain-Inhaber (sog. Owner-C), also der Rechtsanwalt bzw. die Sozietät,
  • Administrativer Ansprechpartner (sog. Admin-C), oftmals der zuständige Webmaster,
  • Technischer Ansprechpartner (sog. Tech-C), in aller Regel der Hosting-Provider.

In erster Linie ist der Domain-Inhaber aufgrund der allgemeinen bzw. der speziellen Haftungsregeln (z.B. aus § 7 TMG) verantwortlich. Allerdings ist ausnahmsweise auch zusätzlich eine Haftung des Admin-C unter Störerhaftungsgesichtspunkten möglich. Unter Umständen kann der Admin-C für über die betreffende Domain begangene Markenrechtsverletzungen haftbar sein. Eine Haftung wird aber z.B. auch dann bejaht, wenn als Domain-Inhaber ein Unternehmen eingetragen ist, welches nicht erreicht werden kann. Eine Haftung allein aufgrund der Stellung als Admin-C kann jedoch nicht begründet werden, es müssen noch darüber hinausgehende besondere Umstände hinzukommen (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2012 – I ZR 150/11, NJW-RR 2013, 487). Eine Haftung des Admin-C ohne Kenntnis seinerseits von etwaigen Rechtsverletzungen kommt also regelmäßig nicht in Frage. Mangels Erreichbarkeit von Inhaber und Admin-C ist u.U. sogar eine Haftung des Tech-C möglich (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 4.11.1999 – 3 U 274/98, MMR 2000, 92).

Was es darüber hinaus zu beachten gilt ist der Umstand, dass auf Seiten der zuständigen Domainverwaltungsstelle, wie z.B. der Denic e.G. (für DE-Domains), grundsätzlich keine Prüfpflichten hinsichtlich des Namens-, Marken- oder Wettbewerbsrechts bestehen. Zwar wurde schon in Einzelfällen eine Störerhaftung der Denic bejaht. Allerdings dürfte dies lediglich in eng umgrenzten Ausnahmen der Fall sein, wenn weder der Domaininhaber noch der administrative Ansprechpartner der Domain erreichbar ist und es um offensichtliche Rechtsverstöße geht. Es ist also primär Sache des (zukünftigen) Domain-Inhabers, vorab rechtliche Prüfungen zu veranlassen oder selbst durchzuführen.

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