In Bezug auf Domainnamen ist, außer im rein privaten Umfeld, ebenfalls das Markenrecht zu beachten. Die wichtigste Funktion einer Marke ist ihr betrieblicher Herkunftshinweis. Sie muss also dazu geeignet sein, das mit ihr gekennzeichnete Produkt oder die damit versehene Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu identifizieren. Daher können prinzipiell solche Zeichen nicht als Marke eingetragen werden, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder die rein beschreibend sind (sog. Gattungszeichen). Aus diesem Grund kann die Nutzung eines Gattungszeichens als Domain auch nicht auf Basis des Markenrechts untersagt werden. Ein Anspruch des Markeninhabers auf eine gleich bzw. ähnlich lautende Domain wurde daher z.B. in den Fällen "fliesen24" (LG Hamburg, Urt. v. 25.10.2011 – 312 O 118/11, GRUR-RR 2012, 157) oder auch "test24" (OLG Hamburg, Urt. v. 8.2.2007 – 3 U 109/06, GRUR-RR 2007, 399) abgelehnt. Denn ein entsprechendes Freihaltebedürfnis, wie es im Markenrecht vorgesehen ist, besteht im Bereich des Domainrechts nicht.

Es muss zusätzlich auch eine Verwechslungsgefahr gegeben sein. Ausgehend von bestehenden Marken ist zu prüfen, ob die Domain im Hinblick auf das konkrete Zeichen oder auf die Bereiche der Waren bzw. Dienstleistungen verwechselbar ähnlich ist. Als Kriterien werden eine etwaige klangliche, schriftbildliche oder begriffliche Ähnlichkeit herangezogen; eine voll umfängliche Gleichheit wird hingegen nicht gefordert. Eine Verwechslungsgefahr kann unter Umständen bereits dann vorliegen, wenn ein markenrechtlich geschütztes Zeichen in einem Domainnamen zusammen mit einem rein beschreibenden Bestandteil genutzt wird (z.B. www.peugeot-tuning.de, vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.11.2006 – I-20 U 241/05, GRUR-RR 2007, 102).

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