Eine unzulässige Namensanmaßung liegt dann vor, wenn sich jemand einen Domainnamen sichert, ohne dass ihm ein entsprechendes Namensrecht zusteht. Zusätzlich wird von der Rechtsprechung verlangt, dass durch die Anmaßung des fremden Namens eine Zuordnungsverwirrung entsteht, durch die dann die schutzwürdigen Interessen des eigentlich Berechtigten verletzt werden.

 

Hinweis:

Nicht erst durch die tatsächliche Nutzung, sondern bereits durch die Registrierung einer Domain kann eine Namensanmaßung begangen werden.

Ein weiterer Aspekt neben der berechtigten Namensnutzung sowie dem Prioritätsgrundsatz ist die Erwartungshaltung der potentiellen Besucher der Internetseite. Im Einzelfall kann es also auch einem berechtigten Namensträger zuzumuten sein, auf eine andere Namens-Kombination auszuweichen. Darüber hinaus ist es mitunter geboten, auf der Startseite eines Internetangebots einen klarstellenden Hinweis anzubringen, wie bzw. wo die ähnlich klingende Website zu erreichen ist.

 

Hinweis:

Populäres Beispiel für einen solchen klarstellenden Hinweis ist die Website bgh.de. Obgleich die meisten Besucher hier wohl den Internetauftritt des BGH erwarten, war das Unternehmen Boschgotthardshütte offensichtlich schneller bei der Registrierung dieser Domain. Es findet sich daher auf der Startseite ein Hinweis auf www.bundesgerichtshof.de .

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