Die Gestaltung des entsprechenden Menüpunktes ist in der Praxis nicht allzu schwierig, wenn die folgenden Grundprinzipien Beachtung finden. Generell muss der Menüpunkt

  • leicht erkennbar,
  • unmittelbar erreichbar und
  • ständig verfügbar sein (vgl. § 5 TMG, § 55 RStV).

Die "leichte Erkennbarkeit" bezieht sich auf die Benennung des Menüpunktes. Die Verwendung des Begriffs "Impressum" ist inzwischen allgemein anerkannt, allerdings nicht verpflichtend. Auch die Verwendung von "Kontakt" oder "Pflichtangaben" ist generell möglich, aber letztlich nicht ganz so eindeutig. Wichtig ist, dass anhand der Begrifflichkeit jeder Besucher ohne weiteres erkennt, wie er zu den entsprechenden Pflichtangaben gelangt.

Darüber hinaus muss die Impressums-Site von jeder einzelnen Unterseite des anwaltlichen Internetangebots aus erreichbar sein. Dies ist heutzutage mit den modernen Mitteln der Website-Erstellung allerdings kein praktisches Problem mehr.

Grundsätzlich dürfen nicht mehr als zwei Mausklicks zum Erreichen der Impressumsangaben notwendig sein.

 

Hinweis:

Im Idealfall ist das Impressum als eigenständiger Menüpunkt in die Hauptebene der Navigationsstruktur einzubinden und als "Impressum" zu bezeichnen.

Zwar wird verlangt, dass die Impressums-Site "ständig verfügbar" ist, das bedeutet allerdings nicht, dass jede Nichterreichbarkeit dieser Site automatisch als abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß gewertet wird. Denn es kann in Ausnahmefällen durchaus vorkommen, dass die einzelne Unterseite bzw. die gesamte Internetpräsenz kurzfristig oder auch längere Zeit nicht erreichbar ist. Eine temporäre Nichterreichbarkeit der Impressums-Site aufgrund derartiger Ursachen stellt kein unlauteres Verhalten dar.

 

Hinweis:

Die Pflichtangaben sollten im Impressum als Text und nicht in Form einer Grafik eingebunden werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass sie von jedem Nutzer auf unterschiedlichen Endgeräten bzw. unter den verschiedenen Betriebssystemen und Browsereinstellungen auch zur Kenntnis genommen werden können.

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