Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein Facebook-Profil geschäftsmäßig genutzt, muss es ein Impressum beinhalten, das den Voraussetzungen des § 5 TMG entspricht.

2. Die Bezeichnung "Info" der Pflichtangaben verstößt mangels Klarheit gegen § 5 TMG.

 

Tenor

  • 1.

    Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, in ihrem Auftritt und Profil (...) auf der Website von Facebook (...) die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten.

  • 2.

    Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf einstweilige Verfügung von der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, in ihrem Auftritt auf der Website von Facebook, die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten.

Die Antragstellerin betreibt im Internet unter der Webadresse (...) ein Infoportal bezogen auf Stadt und Landkreis (...). Auf diesem Infoportal wird unter anderem hinsichtlich der vorbenannten Region über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps, Branchen informiert. Ferner werden Fotogalerien zur Ansicht bereit gehalten. Auch wird auf dieser Website Werbung veröffentlicht.

Die Antragsgegnerin betreibt unter (...) (auch erreichbar unter (...)) ein Infoportal hinsichtlich der Region Stadt- und Landkreis (...). Auch hier wird über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps informiert. Ebenfalls werden Fotogalerien zur Ansicht vorgehalten. Auch wird Werbung veröffentlicht.

Beide Parteien verfügen auch über eine Auftritt, bzw. ein Profil auf der Website (...).

Die Antragstellerin trägt vor, im Zeitraum vom 25.07.-29.07.2011 habe die Antragsgegnerin in ihrem Facebook-Auftritt bzw. Profil (...) die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht zur Verfügung gestellt. Die Pflichtangaben seien nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten worden.

Die Parteien seien Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 UWG. Das Verhalten sei wettbewerbswidrig. § 5 TMG enthielte Regelungen des Marktverhaltens im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, weil sie verbraucherschützenden Charakter habe und für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen solle.

Die Impressumspflicht bestehe auch für geschäftlich genutzte Seiten in Social-Media-Kanälen wie z.B. Facebook.

Die Antragsgegnerin habe ihre Anbieterkennzeichnung im Sinne des § 5 TMG nicht zur Verfügung gehalten. Das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin sei geeignet, insbesondere die Interessen der Verbraucher, nämlich die Fähigkeit, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Ein Bagatellverstoß liege daher nicht vor. Darüber hinaus verzerre es den Wettbewerb, wenn ein Mitbewerber Dienste im Internet anbiete, ohne dass dieser hierfür verantwortlich und haftbar gemacht werden könne.

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin wird es Vermeidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, in ihrem Auftritt und Profil "(...) auf der Webseite von Facebook" (...) die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten.

Die Antraggegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin trägt vor, ein Wettbewerbsverhältnis läge nicht vor. Dringlichkeit sei nicht gegeben, da ein eventuell vorhandener Wettbewerbsverstoß, bereits beendet wäre. Wiederholungsgefahr bestünde nicht.

Auch im Zeitraum vom 25. Juli 2011 bis zum 29. Juli 2011 habe die Antragsgegnerin den nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben genüge getan. Denn diese seien leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gewesen.

Die Antragsgegner haben bei ihrem Auftritt bei Facebook die wichtigsten Daten, wie Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer und URL angegeben. Lediglich wenn ein Verbraucher die Gesellschaftsform erkennen habe wollen, sei es notwendig gewesen, dass er weiter klicke, um an diese Information zu gelangen.

Mit Schreiben vom 29.07.2011 wurde die Antragsgegnerin durch die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin abgemahnt. Es wurde eine Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 03.08.2011 gesetzt. Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.

Bezüglich des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 05.08.2011 und der Antragsgegnervertreterin vom 16.08.2011 nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, das Landgericht Aschaffenburg - Kammer für Handelssachen - ist das örtlich, sachlich und fu...

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