Aus domainrechtlicher Sicht sind insbesondere die Top-Level- und die Second-Level-Domain interessant, da es hier die in der Praxis am häufigsten auftauchenden Problemstellungen gibt. In aller Regel geht es um Kennzeichenrechte, also um Streitigkeiten im Bereich des Namens- oder Markenrechts. Daher ist es ideal, wenn noch vor Durchführung der Registrierung eine Recherche in dieser Hinsicht durchgeführt wird, z.B. mittels Google & Co. oder auch in der Online-Datenbank des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA).

Im Domainrecht gilt, ähnlich wie im Markenrecht, der Prioritätsgrundsatz ("first come, first served"). Von diesem Grundsatz wird im Einzelfall eine Ausnahme gemacht, wenn derjenige, der den zeitlich ersten Antrag auf Registrierung einer Domain gestellt hat, sich einer vergleichsweise übermächtigen Rechtsposition gegenübersieht. So war es beispielsweise im shell.de -Fall, der letztendlich vom BGH entschieden wurde (Urt. v. 22.11.2001 – I ZR 138/99, NJW 2002, 2031). Obgleich die Privatperson namens Shell bei der Registrierung der Domain schneller als der gleichnamige Mineralölkonzern war, wurden letzterem die Nutzungsrechte an www.shell.de zugesprochen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass zwar am Prioritätsgrundsatz festzuhalten sei, es allerdings Ausnahmen geben müsse. Eine solche sei in diesem Fall gegeben, in dem ein weltweit bekannter Konzern mit den entsprechenden Namens- und Markenrechten einer unbekannten Privatperson gegenüberstehe und der Verkehr eben dieses Unternehmen zu finden erwartet. Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG gehe in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor, so der BGH.

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