Ein ganz zentraler Aspekt beim Betrieb einer Internetpräsenz sind die darin bereitgestellten Inhalte, also z.B. Texte, Fotos, Grafiken, Videos oder Musik. Auf Kanzlei-Websites werden zumeist Fotos der Räumlichkeiten gezeigt, auf Öffnungszeiten hingewiesen, der Anwalt bzw. das Kanzleipersonal vorgestellt oder auch die Tätigkeitsschwerpunkte aufgelistet. Allerdings finden sich inzwischen vermehrt auch z.B. Besprechungen aktueller Gerichtsentscheidungen oder Stellungnahmen zu Gesetzesänderungen auf anwaltlichen Websites.

a) Urheberrecht

Es bedarf eigentlich keiner gesonderten Erwähnung, selbstverständlich sind bei der Nutzung fremder Inhalte etwaige Urheber- bzw. Nutzungsrechte zu beachten.

Das Urheberrecht entsteht in aller Regel mit der Schaffung eines Werkes, eine Kennzeichnung desselben mit bestimmten Symbolen oder eine Eintragung in irgendein Register sind gerade nicht erforderlich. Dies betrifft jedoch nicht jedes Werk automatisch, es muss vielmehr eine ausreichende Schöpfungshöhe erreichen. Hierbei ist weniger die Quantität, als vielmehr die Qualität des betreffenden Werkes entscheidend, denn auch die sog. kleine Münze ist grundsätzlich geschützt (wie z.B. Kurzgedichte, Produktbeschreibungen etc.). Wann tatsächlich urheberrechtlicher Schutz besteht, kann im Einzelfall gar nicht so leicht zu bewerten sein, daher sollte im Zweifel vom Bestehen eines Urheberrechts an fremden Werken ausgegangen werden. Fotos bilden hier jedoch eine Ausnahme, denn unabhängig von deren Qualität unterfällt jede Aufnahme dem Schutz des UrhG. So sind auch bloße Schnappschüsse durch das Leistungsschutzrecht für Hersteller von Lichtbildern (§ 72 UrhG) geschützt.

Es gibt verschiedene Arten von Werken, nämlich insbesondere

  • Sprachwerke/Texte,
  • Fotos,
  • Filmwerke/Videos,
  • Grafiken,
  • Musikwerke.

Darüber hinaus gibt es noch weitere Werktypen, wie z.B. wissenschaftliche Darstellungen, allerdings spielen diese im Internet keine allzu große Rolle.

Anhand der folgenden Checkliste lässt sich ermitteln, in welchen Fällen es sich um zulässige Inhalte handelt, die auf der eigenen Website etc. genutzt werden können:

  • selbst geschaffene Inhalte, die nicht gegen Gesetze oder die guten Sitten verstoßen,
  • fremde Inhalte mit Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers für den konkreten Verwendungszweck (online),
  • Inhalte ohne ausreichende Schaffenshöhe,
  • "gemeinfreie Inhalte" (z.B. Urteils- oder Gesetzestexte),
  • Zitate (als Beleg für eine eigene Leistung) mit Kennzeichnung als solches sowie korrektem Quellennachweis.
 

Hinweis:

Zu den gemeinfreien Inhalten ist noch ergänzend anzumerken, dass zwar beispielsweise Urteilstexte nicht dem Urheberrecht unterfallen, etwaige Leitsätze fremder Autoren hingegen schon. Sofern Urteile also im Volltext etwa für die eigene Internetseite übernommen werden sollen, dürfen eventuell vorhandene Leitsätze nur dann mit übernommen werden, sofern diese auch vom erkennenden Gericht und nicht von Dritten stammen.

b) Recht am eigenen Bild

Bei auf Fotos erkennbar abgebildeten Personen ist stets deren Recht am eigenen Bild zu beachten. Die Veröffentlichung solcher Fotos bedarf daher stets der vorherigen Zustimmung der Abgebildeten (vgl. § 22 KunstUrhG). Eine Person ist dann erkennbar abgebildet, wenn sie grundsätzlich identifizierbar ist. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sie direkt in die Kamera schaut und keine Maske o.ä. auf hat. Die Erkennbarkeit kann sich aber auch z.B. aus dem Kontext, anderen Mitabgebildeten, dem Ort, der Uhrzeit oder der Bildunterschrift ergeben.

Von diesem Einwilligungsgrundsatz gibt es verschiedene Ausnahmen (vgl. § 23 KunstUrhG):

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (z.B. Foto eines amtierenden Politikers bei dessen Rede),
  • Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (z.B. Fotos von Touristen vor dem Kölner Dom),
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (z.B. Fotos von Teilnehmern bzw. Fans bei Sportveranstaltungen),
  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient (z.B. im Rahmen einer Kunstausstellung).
 

Hinweis:

Im Zweifel sollte sicherheitshalber vor Nutzung eines Fotos die Zustimmung der abgebildeten Person in schriftlicher Form eingeholt werden. Diese Zustimmung muss sich auf den konkreten Verwendungszweck beziehen, also z.B. auf die Online-Nutzung.

Die Ausnahme "Bilder der Zeitgeschichte" (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) macht deutlich, dass es durchaus einen Unterschied darstellt, ob es sich bei der abgebildeten Person um einen Menschen "wie du und ich" handelt oder um einen Prominenten. In der Öffentlichkeit stehende Personen müssen – jedenfalls was das Recht am eigenen Bild angeht – mehr aushalten als der "Normalbürger". Denn ihre Rechtsposition wird insoweit durch das berechtigte Informationsinteresse der Allgemeinheit eingeschränkt. Bei den "absoluten Personen der Zeitgeschichte" (z.B. Angela Merkel) ist so gut wie n...

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