Bei einer Indexmiete ist nur die Ausgangsmiete auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften der Mietpreisbremse zu überprüfen. Es gelten hier aber die gleichen Regeln wie bei einem nicht indexierten Vertrag. Das bedeutet, dass auch eine höhere Vormiete zu berücksichtigen ist. § 556e Abs. 1 BGB enthält eine Bestandsschutzregelung zugunsten des Vermieters. Die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe nach den §§ 556d ff. BGB sollen die Unterbindung unangemessener Preissprünge bei der Wiedervermietung verhindern, nicht aber den Vermieter zur Absenkung zuvor wirksam vereinbarter Mietentgelte im nachfolgenden Mietverhältnis zwingen. Der Vermieter soll unabhängig von der nach § 556d Abs. 1 BGB allgemein zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn jedenfalls diejenige Miete auch im nachfolgenden Mietverhältnis verlangen können, die er mit dem Vormieter wirksam vereinbart hatte. Bei der Ermittlung des mietpreiswidrigen Teils der Miete muss in einem Rückforderungsprozess aber auch eine Vormiete, die ursprünglich nicht indexiert war, mit dem gleichen Prozentsatz fortgeschrieben werden wie die indexierte zu überprüfende Miete (BGH, Urt. v. 5.7.2023 – VIII ZR 94/21, GE 2023, 951 = WuM 2023, 603 = MDR 2023, 1305 = NZM 2023, 758 = DWW 2023, 329 = MietPrax-AK § 556d BGB Nr. 4 m. Anm. Börstinghaus; Börstinghaus, jurisPR-MietR 19/2023 Anm. 3; Storm, a.a.O., 2023, 331; Kunze, a.a.O., 2023, 321; Drasdo, a.a.O., 2023, 738).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge