Für den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG grundsätzlich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Wenn jedoch der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens mit dem der anwaltlichen Tätigkeit nicht identisch ist, etwa weil der Wert der bei der Einlegung des Rechtsmittels entfalteten anwaltlichen Tätigkeit höher als der Wert des später durchgeführten Rechtsmittelverfahrens liegt, ist der Rechtsanwalt nicht gehindert, für seine auf einem umfassenderen Auftrag beruhende Tätigkeit entsprechende Gebühren gegenüber seinem Mandanten geltend zu machen. Dabei sind die für die Kündigung entstandenen Rechtsanwaltskosten gem. § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO nicht streitwerterhöhend (BGH, Beschl. v. 29.8.2023 – VIII ZR 227/22 = MietPrax-AK § 47 GKG Nr. 2 m. Anm. Börstinghaus).

Im Fall einer einseitigen Teilerledigung auf Klägerseite richtet sich der Wert des Antrags auf Feststellung der teilweisen Erledigung der Hauptsache nach den Kosten, die auf den erledigten Teil des Rechtsstreits entfallen. Diese sind im Wege einer Differenzrechnung zu ermitteln. Dabei sind von den Gesamtkosten die Kosten abzuziehen, die entstanden wären, wenn der Prozess von Anfang an ohne den für erledigt erklärten Teil geführt worden wäre (BGH, Beschl. v. 29.8.2023 – VIII ZR 227/22 = MietPrax-AK § 47 GKG Nr. 2 m. Anm. Börstinghaus).

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