Gemäß § 558a Abs. 1 BGB muss das Erhöhungsverlangen vom Vermieter begründet werden. Damit soll die Möglichkeit zu einer außergerichtlichen Einigung bei einem Mieterhöhungsverlangen gefördert und überflüssige Zustimmungsklagen vermieden werden. Die Begründung soll dem Mieter konkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens geben, damit er während der Überlegungsfrist die Berechtigung der Mieterhöhung überprüfen und sich darüber schlüssig werden kann, ob er dem Mieterhöhungsverlangen zustimmt oder nicht. Dazu muss das Erhöhungsverlangen Angaben über diejenigen Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet, und zwar in dem Umfang, wie der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können. Die Anforderungen, die der BGH an diesen Tatsachenvortrag stellt sind bekanntlich gering. Danach ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Vermieter dem Mieter im Zustimmungsverlangen Tatsachen mitteilt, die es diesem ermöglichen, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und dieses wenigstens ansatzweise überprüfen zu können (BGH, Beschl. v. 14.6.2022 – VIII ZR 361/20, WuM 2022, 684 = MietPrax-AK § 558a BGB Nr. 47 m. Anm. Börstinghaus).

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