Dieser geänderte Berechnungsweg führt nicht etwa einen Betreuungsbonus "durch die Hintertüre" ein, denn er stützt sich nicht auf eine "Monetarisierung" der Betreuung des Kindes, die die Mutter nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB als eigene Verpflichtung schuldet. Nach der gesetzlich in § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB geregelten Aufgabenverteilung erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, i.d.R. durch die Pflege und die Erziehung des Kindes. Mit dieser "Pflege und Erziehung" sind alle Dienstleistungen umfasst, die ein Elternteil, der das Kind persönlich betreut, für die Person des Kindes erbringt. Dazu gehören eine Vielzahl von zu leistenden Tätigkeiten wie die körperliche Pflege, das An- und Ausziehen, das Besorgen, Waschen und Instandhalten der Kleidung, das Einkaufen und die Zubereitung des Essens, das Vorlesen, Erzählen und Spielen, die Überwachung der Schularbeiten, die geistige und seelische Betreuung und anderes mehr. Kennzeichnend ist zum einen die Leistung von Diensten für das Kind, also eine körperliche oder geistige Tätigkeit, und zum andern, dass die Dienste i.d.R. in Ausübung der elterlichen Personensorge (§§ 16261631 Abs. 1 BGB) erbracht werden (Klinkhammer in: Staudinger, BGB, § 1606 BGB Rn 25.; Viefhues in jurisPK-BGB (2020), § 1606 BGB Rn 14).

Diese so umschriebene Betreuung des Kindes umfasst folglich nicht auch die – anteilige – Finanzierung des materiellen Bedarfs des Kindes. Demzufolge ist der hier erörterte Anteil am Barunterhalt des Kindes nicht identisch mit dem (nicht monetarisierbaren) Betreuungsunterhalt, sondern entspricht wertmäßig der Differenz zwischen dem vollen Bedarf des Kindes – ermittelt aus den zusammengerechneten Einkommensverhältnissen der Eltern – und dem geringeren Barunterhalt, den der Barunterhaltspflichtige an das Kind leistet (Siede FamRB 2018 154, 155, Viefhues FF 2021, 4, 9).

Tatsächlich wird dieser zusätzliche Barbedarf des Kindes von dem betreuenden Elternteil erfüllt, wenn auch nicht durch Barzahlung an das Kind, sondern durch Finanzierung der entsprechend erbrachten Naturalleistungen. Auf dem Rest dieses höheren Barbedarfs des Kindes nach dem gemeinsamen Einkommen beider Eltern bleibt der betreuende Elternteil "sitzen" (Rubenbauer/Dose, NZFam 2021, 661, 665 m.w.N.).

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