In diesem Fall berechnet sich der Kindesunterhalt des ersten Kindes mit den Werten der Düsseldorfer Tabelle 2022 wie folgt:

 
Einkommen des Vaters von Kind 1 3.600,00 EUR
Einkommen der Mutter 1.400,00 EUR
Gesamteinkommen beider Eltern 5.000,00 EUR
Kindesunterhalt von Kind 1 (Zahlbetrag, Kind 15 J.) nach diesem Gesamteinkommen 701,50 EUR
Zahlbetrag allein nach dem Einkommen des Vaters 573,50 EUR
offener Rest 128,00 EUR

Der Kindesunterhalt des zweiten Kindes berechnet sich dann wie folgt:

 
Einkommen des Vaters von Kind 2 2.600,00 EUR
Einkommen der Mutter 1.400,00 EUR
Gesamteinkommen beider Eltern 4.000,00 EUR
Kindesunterhalt von Kind 2 (Zahlbetrag, Kind 10 J) nach diesem Gesamteinkommen 509,50 EUR
Zahlbetrag allein nach dem Einkommen des Vaters 391,50 EUR
offener Rest 118,00 EUR

Besteht ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt gegen den Vater von Kind 1, so wäre dieser wie folgt zu berechnen:

Das für die Berechnung des Ehegattenunterhaltes relevante Einkommen des Kindesvaters bemisst sich wie folgt.

 
Einkommen des Kindesvaters 3.600,00 EUR
abzgl. vorrangiger Kindesunterhalt von Kind 1 –573,50 EUR
Verbleiben für die Berechnung des Ehegattenunterhaltes 3.026,50 EUR

Der Kindesunterhalt für Kind 2 hat hier keine Bedeutung, da dieser Betrag nicht von dem Vater von Kind 1 geschuldet wird.

Bei der Berechnung des Einkommens der Mutter (beider Kinder) ist wie folgt vorzugehen:

 
Einkommen Mutter 1.400,00 EUR
abzgl. ungedeckter Kindesunterhalt für Kind 1 –128,00 EUR
abzgl. ungedeckter Kindesunterhalt für Kind 2 –118,00 EUR
verbleiben 1.154,00 EUR

Ohne Zweifel ist bei dieser Berechnung nach der neueren Rechtsprechung des BGH jedenfalls der verbleibende Unterhaltsbedarf gegenüber Kind 1, den die Mutter als Naturalleistung erbringt, in Abzug zu bringen.

Zweifel könnten bestehen, ob bei der Berechnung eines Ehegattenunterhaltsanspruches gegen den Vater von Kind 1 auch die Naturalleistung der Mutter gegenüber Kind 2 (das Kind von Vater 2) in Abzug zu bringen ist. Der Vater von Kind 1 könnte sich darauf berufen, er habe nichts mit der Unterhaltsbeziehung zu Kind 2 zu tun, die allein den Vater von Kind 2 betrifft und so die Anrechnung verweigern.

Dem ist aber entgegen zu halten, dass auch diese Naturalunterhaltsleistung eine Form von Minderjährigenunterhalt ist und folglich den Vorrang des § 1609 Nr. 1 BGB beanspruchen kann. Auch auf Seiten des unterhaltspflichtigen Ehegatten werden alle Ansprüche von minderjährigen Kindern abgezogen, gleichgültig, von welchem Elternteil die Kinder abstammen.

Folglich kann auch hier die Mutter den gegenüber Kind 2 in Höhe des Differenzbetrages geleisteten Naturalunterhalt aufgrund des insoweit bestehenden Rangvorbehaltes aus § 1609 Nr. 1 BGB auch bei der Berechnung ihres Ehegattenunterhaltes in Abzug bringen.

Ein gegenüber dem Vater von Kind 1 bestehender Anspruch auf Ehegattenunterhalt wäre dann wie folgt zu berechnen:

 
Verbleibendes Einkommen des Vaters/Ehemanns 3.026,50 EUR
Verbleibendes Einkommen der Mutter/Ehefrau 1.154,00 EUR
Differenz des Einkommens der Ehegatten 1.872,50 EUR
45 %-Quotenunterhalt 842,63 EUR

Besteht ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt gegen den Vater von Kind 2, so wäre aufgrund der vorherigen Überlegungen folgendermaßen zu rechnen:

 
Einkommen des Vaters von Kind 2 2.600,00 EUR
abzgl. Kindesunterhalt für Kind 2 –391,50 EUR
verbleiben 2.208,50 EUR
   
Einkommen der Mutter/Ehefrau 1.400,00 EUR
abzgl. ungedeckter Kindesunterhalt von Kind 1 –128,00 EUR
abzgl. ungedeckter Kindesunterhalt von Kind 2 –118,00 EUR
verbleiben 1.154,00 EUR
   
Differenz des Einkommens der Ehegatten 1.054,50 EUR
45 %-Quotenunterhalt 474,53 EUR

In beiden Fällen ist die Leistungsfähigkeit der Väter gewährleistet:

 
Leistungsfähigkeit der beiden Väter Vater 1 Vater 2
Einkommen 3.600,00 EUR 2.600,00 EUR
Zahlbetrag Unterhalt für Kind 1 –573,50 EUR  
Zahlbetrag Unterhalt für Kind 2   –391,50 EUR
Ehegattenunterhalt für die jeweilige Mutter des Kindes (45 %-Quotenunterhalt) –842,63 EUR –474,53 EUR
verbleiben 2.183,88 EUR 1.733,98 EUR

Die Leistungsfähigkeit der beiden Väter ist gegenüber den jeweiligen Müttern uneingeschränkt vorhanden; ihnen verbleibt nach Abzug aller Unterhaltsforderungen ein deutlich oberhalb des Selbstbehaltes liegender Rest ihres jeweiligen Einkommens.

Von Dr. Wolfram Viefhues, weiterer Aufsicht führender Richter am AG a.D., Gelsenkirchen

ZAP F. 11 R, S. 285–294

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