Es gibt im Wesentlichen zwei Arten der Erstellung und daraus folgend auch der Darstellung eines Mietspiegels. Es gibt Tabellenmietspiegel und Regressionsmietspiegel. Der Vermieter muss sein Erhöhungsverlangen gem. § 558a BGB "begründen". Dazu gehört auch die Einordnung in den maßgeblichen Mietspiegel, wenn das Erhöhungsverlangen unter Bezugnahme auf diesen begründet wird. Bei einem Tabellenmietspiegel sind weitere Angaben zur Beschaffenheit, Ausstattung und Lage der Wohnung überflüssig, wenn der Vermieter das seiner Meinung nach einschlägige Mietspiegelfeld mitteilt, um den Mieter auf die im Mietspiegel für die Wohnung vorgesehene Spanne hinzuweisen (BGH, Urt. v. 12.12.2007 – VIII ZR 11/07, WuM 2008, 88, GE 2008, 191, NJW 2008, 573, DWW 2008,57, NZM 2008, 164, MietPrax-AK § 558a BGB Nr. 12 m. Anm. Börstinghaus; Schach GE 2008, 154; Kunze MietRB 2008, 98; Reschke WuM 2008, 228). Nichts anderes gilt nach Auffassung des Senats bei Bezugnahme auf einen Regressionsmietspiegel. Der Mieter kann auch hier, bei Angabe der erforderlichen Werte, die sich aus der Anwendung des Mietspiegels ergeben, feststellen, von welcher Ausstattung der Vermieter ausgeht. Nach Ansicht des BGH (BGH, Urt. v. 7.7.2021 – VIII ZR 167/20, ZAP EN-Nr. 572/2021; WuM 2021, 621, GE 2021, 1253, DWW 2021, 333, MDR 2021, 1325, NZM 2021, 926 ZMR 2022, 21, MietPrax-AK § 558a BGB Nr. 45 m. Anm. Börstinghaus; Börstinghaus jurisPR-BGHZivilR 21/2021 Anm. 2; Drasdo, NJW-Spezial 2021, 674; Mettler MietRB 2021, 321) ist es unschädlich, wenn der Mieter zur Überprüfung der Berechtigung der verlangten Mieterhöhung auf den maßgeblichen Mietspiegel zurückgreifen muss, die Prüfung also nicht schon allein anhand der Angaben in dem Erhöhungsschreiben selbst (abschließend) vornehmen kann.

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