Eine Aktiengesellschaft kann keinen Eigenbedarf haben, da sie selbst nicht wohnen kann. Überträgt eine Aktiengesellschaft einen 5/100-Miteigentumsanteil an der Wohnung schenkungsweise auf die gerade volljährig gewordene Tochter eines Gesellschafters der AG, um auf diese Weise eine Kündigungsmöglichkeit wegen Eigenbedarfs zu schaffen, ist dieses Verhalten treuwidrig und stellt einen Rechtsmissbrauch dar. Die Vorgehensweise der Vermieterinnen (AG und Tochter) zeichnete sich hier dadurch aus, dass der Klägerin zu 2 mit der schenkweisen Übertragung eines 5/100-Miteigentumsanteils formal eine "minimale" Miteigentümerstellung und Mitvermieterstellung verschafft wurde, mit der ersichtlich allein das Ziel verfolgt wurde, eine der Aktiengesellschaft als juristischer Person nicht mögliche Eigenbedarfskündigung zugunsten der Tochter eines Vorstandsmitglieds zu verwirklichen, ohne dass mit der Übertragung eine nennenswerte Änderung der Eigentums- bzw. der wirtschaftlichen Verhältnisse an der Immobilie verbunden war. Die Beurteilung dieser Vorgehensweise als rechtsmissbräuchlich durch das Berufungsgericht hat der BGH bestätigt (BGH, Beschl. v. 30.3.2021 – VIII ZR 221/19, WuM 2021, 491, NZM 2021, 683, ZMR 2021, 877, GE 2021, 999, NJW-RR 2021, 1168, MietPrax-AK § 573 BGB Nr. 80 m. Anm. Eisenschmid; Beyer jurisPR-MietR 16/2021 Anm. 3).

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