Wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Rechtsanwalts stellen regelmäßig keinen achtenswerten Grund i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO für die Aufgabe der Zulassung dar. Der Rechtsanwalt hat vielmehr seine für die Aufrechterhaltung des Kanzleibetriebs erforderliche Leistungsfähigkeit sicherzustellen (RVGreport 2013, 26 [Hansens], AGS 2013, 93). Ob in Fällen, in denen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten auch auf unvorhersehbaren persönlichen Gründen beruhen, eine abweichende Beurteilung geboten ist, hat der BGH (a.a.O.) offengelassen.

Dies hat die erstattungsrechtliche Folge, dass die durch den Anwaltswechsel angefallenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig sind. Davon ist auch das OVG Lüneburg ausgegangen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass auch Gebühren und/oder Auslagen erstattungsfähig sind, die in der Person des nach dem Anwaltswechsel auftretenden neuen Prozessbevollmächtigten entstanden sind. Hat bspw. im Fall des OVG Lüneburg Rechtsanwalt X bis zu seinem Ausscheiden nur die Verfahrensgebühr verdient und die Rechtsanwälte Y nach ihrer Bestellung zu Prozessbevollmächtigten sowohl die Verfahrens- als auch die Terminsgebühr, so sind an Gebühren bei einem nicht notwendigen Anwaltswechsel nur eine Verfahrensgebühr und die allein den Rechtsanwälten Y angefallene Terminsgebühr erstattungsfähig.

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