Die Einführung der elektronischen Akte soll nun – nachdem sie für den Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahrens bereits im vergangenen Jahr gesetzgeberisch vorbereitet wurde – auch bei den obersten Gerichten des Bundes in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten vorbereitet werden. Dazu hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Referentenentwurf für eine Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a ZPO, § 14 FamFG, § 46e ArbGG, § 65b SGG, § 55b VwGO und § 52b FGO vorgelegt. Der Entwurf enthält u.a. Regelungen zur Führung, zu Struktur und Format der Akten sowie zur Ausgestaltung der elektronischen Akteneinsicht.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat bereits ausdrücklich begrüßt, dass damit für die obersten Bundesgerichte die Möglichkeit geschaffen werde, die elektronische Akte bereits vor dem gesetzlich bestimmten Stichtag am 1.1.2026 schrittweise einzuführen und zu erproben. So könne sichergestellt werden, dass das gesetzliche Ziel einer flächendeckenden elektronischen Aktenführung fristgerecht erreicht wird. Darin sieht die BRAK einen bedeutenden Schritt in Richtung eines medienbruchfreien elektronischen Rechtsverkehrs; sie hat zu einzelnen Regelungen im Entwurf allerdings auch eine Reihe von Änderungsvorschlägen gemacht.

[Quelle: BRAK]

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