Die Stiftung ist in ihrer Grundform eine wertneutrale, steuerpflichtige selbstständige juristische Person des Privatrechts, die auch gemeinnützig i.S.d. §§ 53 ff. AO sein kann. Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung erfolgt durch das Stiftungsgeschäft des Stifters, der Errichtung einer Stiftungssatzung und der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die rechtsfähige Stiftung wird in den §§ 80 ff. BGB geregelt.

Gemäß § 81 Abs. 1 BGB muss das Stiftungsgeschäft unter Lebenden schriftlich festgehalten sein. Der Stifter muss verbindlich erklären, ein Vermögen zur Erfüllung eines von Ihnen vorgegebenen Zweckes zu widmen. Die Stiftung muss gem. § 81 Abs. 1 S. 3 BGB eine Satzung erhalten mit Regelungen über den Namen der Stiftung, den Sitz der Stiftung, den Zweck der Stiftung, das Vermögen der Stiftung sowie die Bildung des Vorstands der Stiftung. Genügt das Stiftungsgeschäft nicht diesen Erfordernissen des § 81 Abs. 1 S. 3 BGB, gibt die zuständige Behörde der Stiftung vor der Anerkennung eine Satzung oder ergänzt eine unvollständige Satzung; wobei der Wille des Stifters berücksichtigt wird. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderer bestimmt ist, der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird. Im Zweifel ist dies der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland, § 83 S. 2–4 BGB.

Einen Unterfall der rechtsfähigen Stiftung bildet die Familienstiftung. Die Familienstiftung dient dem langfristigen Erhalt des Familienvermögens und der Versorgung von Familienmitgliedern. Eine Zersplitterung des Familienvermögens durch einen Erbfall kann verhindert werden. Bei der Familienstiftung ist aber die alle 30 Jahre wiederkehrende Erbersatzsteuer zu berücksichtigen. Die Erbersatzsteuer fingiert eine Vermögensübertragung durch Erbfolge im zeitlichen Abstand von 30 Jahren. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) sind der Erbersatzsteuer nur inländische Familienstiftungen unterworfen, wobei das Stiftungsvermögen der Familienstiftung der Erbersatzsteuer als Ganzes unterliegt. Hierbei ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entfernst Berechtigten zu dem Erblasser zugrunde zu legen, § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG. Gemäß § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gewährt, wobei die Steuer nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen ist, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge