Die Beschwer des unterlegenen Vermieters mit seiner Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, wozu auch die Anträge auf Zutrittsgewährung gehören, ist gem. § 3 ZPO i.V.m. § 9 ZPO nach dem 3,5-fachen des infolge der Modernisierung zu erwartenden Jahresbetrags der Mieterhöhung zu bemessen (BGH WuM 2019, 44 = GE 2019, 122 = NZM 2019, 135 = MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO Nr. 32 m. Anm. Börstinghaus).

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