• Bei einem auf die Feststellung von Feuchtigkeitserscheinungen in einer Mietwohnung gerichteten selbstständigen Beweisverfahren ist der Gebührenstreitwert mit dem Hauptsachestreitwert zu bemessen.[1]

    Dementsprechend ist zunächst der gem. § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG mit dem Jahreswert einer angemessenen Mietminderung zu bemessende Gebührenstreitwert einer Mängelbeseitigungsklage zugrunde zu legen. Hinzu tritt – zumindest sofern hier ein mangelbedingter Streit der Mietparteien über die Miethöhe nicht aus recht- oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen oder zeitlich beschränkt ist – der mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag einer angemessenen Minderung zu bemessende Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf (negative) Feststellung der mangelbedingt geminderten Miethöhe. Dementsprechend ist der Gebührenstreitwert auch ohne gesonderten Vortrag des Antragstellers grundsätzlich mit dem 4,5-fachen Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung zu bemessen.[2]

    Bei Unterliegen des Vermieters mit seiner Klage auf Duldung begehrter Modernisierungsmaßnahmen einschließlich etwaiger Anträge auf Zutrittsgewährung bemisst sich die Beschwer nach dem 3,5-Fachen des Jahresbetrags der Mieterhöhung, die infolge der Modernisierung zu erwarten ist. Auf eine modernisierungsbedingte Wertsteigerung des Objekts, orientiert an den voraussichtlichen Kosten einer Umsetzung der angekündigten Maßnahmen, kommt es insoweit nicht an.[3]

    Bei der Verurteilung des Vermieters zur Duldung des Anbringens eines Transparents, Plakats oder Banners durch den Mieter an der Fassade des Hauses richtet sich die Beschwer des Vermieters nach dem Wertverlust, den er durch die Beeinträchtigung der Substanz und/oder des optischen Gesamteindrucks seines Hauses erleidet. Bei der Bemessung der Beschwer des Vermieters, die durch die Eigentumsstörung verursacht wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Text des Transparents, Banners oder Plakats den Eindruck erwecken kann, der Vermieter missachte Mieterinteressen.[4]

  • Die sog. Beschwer, auf die es für die Zulässigkeit der Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts ankommt (mindestens 600 EUR nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), bemisst sich bei Klagen auf Mieterhöhungen einer Wohnung gem. § 9 ZPO nach dem 3,5-Fachen des 1-jährigen Mieterhöhungsbetrags, sofern das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist. Bei Mietverhältnissen auf bestimmte Zeit ist der Gesamtbetrag der künftigen Erhöhungsbeträge maßgebend, sofern dieser geringer ist.[5] Dabei ist der Wert der Verurteilung in erster Instanz maßgeblich.[6]

     
    Praxis-Beispiel

    Mieterhöhungsklage

    Beläuft sich die Mieterhöhung auf monatlich 20 EUR, beträgt die Beschwer 840 EUR (20 EUR x 42 Monate). Das Urteil wäre somit berufungsfähig.

  • Bei einem Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Wiedereinräumung des Besitzes an einer streitigen Teilfläche eines mitvermieteten Gartens bestimmt sich der Wert der Beschwer nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der darauf entfallenden Miete. Nicht maßgeblich ist der Kostenaufwand des Vermieters (eigener Räumungsaufwand) zur Erfüllung dieser Pflicht.[7]
  • Bei einer Verurteilung des Mieters zur Räumung der Wohnung bemisst sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO, wobei zur Bestimmung der "streitigen Zeit" auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem das Mietverhältnis jedenfalls geendet hätte. Lässt sich ein solcher Zeitpunkt nicht sicher feststellen, bemisst sich die Beschwer nach dem 3,5-fachen Wert des 1-jährigen Bezugs, d. h. nach dem 42-Fachen der Monatsnettomiete.[8]

    Dies ist i. d. R. bei Wohnungsmietverträgen der Fall, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden. Hier lässt sich der Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis jedenfalls beendet wäre, meist schon deshalb nicht sicher feststellen, weil eine ordentliche Kündigung des Vermieters nur zulässig ist, wenn der Vermieter an der Beendigung des Mietverhältnisses ein berechtigtes Interesse, d. h. einen Kündigungsgrund i. S. v. § 573 Abs. 1 BGB hat. Bei der Ermittlung des Werts bleiben solche Beträge, die von den Parteien nicht zum Streitgegenstand gemacht worden sind, außer Betracht.[9]

  • Beruft sich der Mieter gegenüber einer Kündigung des Vermieters auf Mieterschutzbestimmungen, die das Kündigungsrecht des Vermieters einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung des Mietverhältnisses geben, ohne jedoch Angaben zu dem nach seiner Meinung richtigen Mietende zu machen, bemisst sich die für die Frage der Zulässigkeit einer Berufung maßgebliche Rechtsmittelbeschwer nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Kaltmiete.[10]
  • Die Beschwer (eines Beklagten) durch ein Urteil auf Feststellung der Nichtbeendigung eines Mietverhältnisses bestimmt sich gem. § 8 ZPO nach dem Betrag des auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Mietzinses, d. h. nach der Miete, die bis zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit zu zahlen ist. Bei der Bewertung eines solchen Feststellungsantrags, der das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses zum Gegenstand hat, ist kein Abschlag vorzunehmen.[11]
  • Die Beschwer eines zu eine...

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