Ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfindungszahlung nicht bestimmt, kann er sich gem. § 271 Abs. 1 BGB aus den Umständen des Falls ergeben. Das ist i.d.R. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird ein Vergleich vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses geschlossen und soll die Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG und entsprechend §§ 9, 10 KSchG gezahlt werden, so liegen in aller Regel Umstände i.S.d. § 271 Abs. 1 BGB vor, aus denen sich als Fälligkeitszeitpunkt der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergibt (vgl. BAG, Urt. v. 15.7.2004 – 2 AZR 630/03, NZA 2005, 292).

 

Praxishinweis:

Um Auslegungsdifferenzen und Streitigkeiten zu vermeiden, ist die Fälligkeit und damit der Zeitpunkt der Abfindungszahlung im Vergleich bzw. Vertrag zwingend datumsmäßig zu bestimmen. Das gebietet die anwaltliche Sorgfaltspflicht, die auch darauf gerichtet sein muss, Auslegungsprobleme an diesem Punkt antizipierend rechtssicher auszuschließen.

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