Bei einer Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs, der hinreichend bestimmt und konkret sein muss, kann das Gericht gem. § 89 Abs. 1 FamFG gegen den verpflichteten sorgeberechtigten Elternteil ein Ordnungsgeld verhängen, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig den Umgang verhindert hat. Das OLG Brandenburg (FuR 2017, 613 m. Hinw. Viefhues) hat einen schuldhaften Verstoß in einem Fall verneint, in dem bei der verpflichteten Kindesmutter kurz vor dem Umgangswochenende Geburtswehen einsetzten und die Mutter sich während des Klinikaufenthalts nicht darum gekümmert hat, dass Dritte den Umgang ermöglichten.

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