Das Betreuungsgericht hat gem. § 1897 Abs. 4 S. 2 BGB einem Vorschlag des Betroffenen, eine Person zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen, sofern die Bestellung des vorgeschlagenen Betreuers dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Wenn der Betroffene über einen freien Willen verfügt, ist seine Entscheidung zu respektieren.

Der BGH (FuR 2017, 629 = NJW 2017, 3302) hat einen Beschluss zur Einrichtung der Betreuung mit einem anderen als dem gewünschten Betreuer aufgehoben, weil das Gericht keine Feststellungen zu dem nach § 1986 Abs. 1a BGB notwendigen Fehlen eines freien Willens getroffen hat.

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