1. Die Rechtsanwaltskammern sind ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen anzusehen und gehören zu den antragsberechtigten Stellen i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG.
  2. Eine Rechtsanwaltskammer ist berechtigt, im Wege des Unterlassungsklageverfahrens auch gegen Rechtsanwälte unabhängig davon vorzugehen, ob diese Mitglieder der betreffenden Kammer sind oder nicht. Die Rechtsanwaltskammer ist somit nicht allein auf berufsrechtliche Maßnahmen beschränkt.
  3. Zur Unzulässigkeit von Honorarbedingungen in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen einer Anwaltskanzlei.

    (Leitsätze des Bearbeiters)

LG Köln, Urt. v. 24.1.2018 – 26 O 453/16 (n.rkr.), ZAP EN-Nr. 196/2018

Bearbeiter: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

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