Mit dem geplanten Gesetz zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (BT-Drucks 18/10343) soll einer Entscheidung des BVerfG vom 24.2.2015 (Az. 1 BvR 472/14, NJW 2015, 1506) Rechnung getragen werden. Nach § 1607 BGB-E soll der sog. Scheinvater künftig einen Auskunftsanspruch gegen die Mutter des Kindes auf Benennung des mutmaßlichen leiblichen Vaters des Kindes erhalten. Im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter soll eine Auskunft ausnahmsweise dann nicht erteilt werden müssen, wenn sie für die Mutter aufgrund besonderer Umstände unzumutbar wäre. Zudem soll der Scheinvater die Erfüllung des Regressanspruchs nur für den Zeitraum von zwei Jahren vor Einleitung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens bis zum Abschluss dieses Verfahrens verlangen können (§ 1613 Abs. 3 BGB-E). Diese Begrenzung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich aus Sicht des Scheinvaters bis zum Zeitpunkt der ersten Zweifel an der Vaterschaft typischerweise um ein gewöhnliches Familienleben handelt. Es sei unangemessen, dieses Familienleben über viele Jahre finanziell rückabzuwickeln. Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus Änderungen im Namens- und Adoptionsrecht vor: Unter anderem sollen Personen, denen der Name des Stiefelternteils erteilt wurde, mit ihrer Volljährigkeit diesen Namen wieder ablegen und ihren früheren Namen annehmen können.

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