Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl L 326 v. 11.12.2015, S. 1) erfordert bis zum 1.1.2018 u.a. eine vollständige Neufassung der §§ 651a ff. BGB, die der deutsche Gesetzgeber mit dem vom Bundestag am 19.1.2017 in erster Lesung beratenen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften (BT-Drucks 18/10822) bewerkstelligen will. Ziel des Vorhabens ist es, den Schutz bei individuellen Reisen zu erhöhen und dem digitalen Wandel des Reisemarkts Rechnung zu tragen. Hindernisse für den Binnenmarkt sollen durch die EU-weite Angleichung der reiserechtlichen Bestimmungen beseitigt werden (Vollharmonisierungsansatz).

Künftig sollen nicht mehr nur die selten gewordenen Pauschalreisen, sondern auch solche Reisen, die sich Urlauber über ein Reiseportal im Internet selbst zusammengestellt haben, reiserechtlichen Schutz genießen und gegen Insolvenzen von Reiseveranstaltern abgesichert sein. Eine Gesamthaftung besteht auch dann, wenn ein stationäres Reisebüro eine individuelle Reise mit mehreren Elementen (Flug, Hotel, Mietwagen etc.) zusammenstellt. In der am 23.1.2017 erfolgten öffentlichen Anhörung vor dem Rechtsausschuss wurde die Sorge vor allem von kleineren Reisevermittlern vor schwer abschätzbaren finanziellen Risiken deutlich.

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