(BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 55/15) • Der Einbau des Katalysators in das Fahrzeug eines Käufers und sein anschließender Gebrauch im Rahmen einer kurzen Probefahrt gehen zwar über eine nach § 357 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB a.F. gestattete bloße Prüfung seiner Eigenschaften und seiner Funktionsweise hinaus und können zu einer Verschlechterung der Kaufsache in Form von deutlichen Gebrauchs- und Einbauspuren führen. Allerdings hängt ein Wertersatzanspruch des Verkäufers gem. § 357 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB a.F. zusätzlich davon ab, dass der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf die Rechtsfolge einer möglichen Wertersatzverpflichtung hingewiesen worden ist bzw. ein solcher Hinweis nachträglich erfolgt ist. Der Wertersatzanspruch darf nicht um den Gewinnanteil des Verkäufers gekürzt werden.

ZAP EN-Nr. 173/2017

ZAP F. 1, S. 287–288

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