Eine Erbschaft ist nach der Rechtsprechung des BSG (einmaliges) Einkommen – das nach § 11 Abs. 3 SGB II anzurechnen ist – und nicht Vermögen. Als bereites Mittel steht solches Einkommen zur Verfügung, wenn etwa die Erbengemeinschaft ausein­andergesetzt oder wenigstens zum Verbrauch geeignete Mittel freigegeben hat. Eine Erbschaft ist erst dann als Einkommen anrechnungsfähig, wenn sie "versilbert" ist.

So kann eine Anrechnung einer Erbschaft nur in dem Umfang erfolgen, in dem sie nicht durch eine dauerhafte Testamentsvollstreckung beschwert ist (BSG, Urt. v. 17.2.2015 – B 14 KG 1/14 R). Dabei kann das Jobcenter von den Leistungsberechtigten nur dann ein Vorgehen gegen die Testamentsvollstreckung erwarten, wenn es sie durch eine qualifizierte Beratung hierzu in die entsprechende Lage versetzt hat.

Steht eine Erbschaft deshalb nicht zur Verfügung, weil der auf das Konto des Leistungsempfängers überwiesene Betrag von der Bank mit bestehenden Verbindlichkeiten verrechnet wird, so mindert dies nicht die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens. Es ist gleichwohl nach Maßgabe der Bestimmungen in § 11 Abs. 3 S. 1, 2 SGB II anzurechnen (BSG, Urt. v. 29.4.2015 – B 14 AS 10/14 R, s. hierzu Padé juris PR-SozR 24/2015, Anm. 2).

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