(KG, Beschl. v. 8.12.2015 – 1 W 680/15) • Das Grundbuchamt hat dem Antragsteller vor Vollzug der Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungs- bzw. Teileigentum die Vorlage einer Genehmigung der Gemeinde aufzugeben, wenn das Grundstück im Bereich einer Landesverordnung nach § 172 Abs. 1 S. 4 BauGB belegen ist und die Gemeinde eine entsprechende Erhaltungssatzung erlassen hat. Auch wenn das Grundbuchamt keine gesicherte Kenntnis davon hat, ob ein Grundstück im Bereich einer Erhaltungssatzung belegen ist, kann die Eintragung dennoch nicht von der Vorlage eines Negativattests abhängig gemacht werden. Die Grundbuchämter sind von den Gemeinden auch über die Aufstellung von Erhaltungssatzungen zu unterrichten, so dass kein Bedürfnis für ein allgemeines Negativzeugnis besteht. Das Grundbuchamt hat also das geltende Ortsrecht nicht von sich aus zu ermitteln, allerdings hat es entsprechende Satzungen bzw. Verordnung von Amts wegen zu beachten, wenn sie ihm von der Gemeinde mitgeteilt werden.

ZAP EN-Nr. 225/2016

ZAP 6/2016, S. 284 – 285

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge