(BGH, Urt. v. 21.1.2015 – VIII ZR 51/14) • Sieht der Vermieter pflichtwidrig davon ab, den vorkaufsberechtigten Mieter über den Inhalt des mit einem Dritten über die Mietwohnung abgeschlossenen Kaufvertrags sowie über das Bestehen eines Vorkaufsrechts zu unterrichten, so kann der Mieter, der infolgedessen von diesen Umständen erst nach Erfüllung des Kaufvertrags zwischen Vermieter und Drittem Kenntnis erlangt, Ersatz der Differenz von Verkehrswert und Kaufpreis (abzgl. im Falle des Erwerbs der Wohnung angefallener Kosten) verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht nach Kenntniserlangung nicht ausgeübt hat. Entscheidend ist letztlich, dass der Vermieter in einem solchen Fall durch die Verletzung der ihn treffenden Mitteilungspflichten das Vorkaufsrecht des Mieters, also den Erwerb der Wohnung zu dem vereinbarten anteiligen Kaufpreis, vereitelt hat.

ZAP EN-Nr. 210/2015

ZAP 6/2015, S. 288 – 288

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge