Di Cato zeigt in ihrem Beitrag "Der begleitete Umgang" (FamRB 2014, 391) auf, dass diese in § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB vorgesehene Regelung in schwierigen Fällen Lösungsmöglichkeiten bieten kann, damit der Kontakt des nicht betreuenden Elternteils mit den Kindern nicht gänzlich eingeschränkt oder ausgeschlossen wird. Wichtig ist, dass der Umgangsbegleiter psychologisch geschult ist und ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hat.

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