Zunehmend wird das sog. Wechselmodell praktiziert, in dem das Kind bei meistens gemeinsamen Sorgerecht der Eltern auch seinen Alltag von wechselnden Lebensmittelpunkten aus erlebt. Die enge Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wird aufrechterhalten und beide Elternteile bleiben in der Verantwortung für ihr Kind (s. Stollenwerk ZAP F. 11 R, S. 873). Da die Durchführung an die Eltern höhere Anforderungen bezüglich der Kommunikation, der Kompromissbereitschaft und des Kontaktes stellt als bei einem Umgang mit einem nichtsorgeberechtigten Elternteil, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Wechselmodel nicht für tragfähig erachtet, wenn ein Elternteil dieses ablehnt (vgl. OLG Saarbrücken MDR 2014, 1326).

Nach Auffassung des OLG Karlsruhe (FamRZ 2014, 1124) kann dagegen ein ursprünglich vereinbartes umfangreiches Umgangsrecht auch gegen den Willen eines Elternteils dem Kindeswohl entsprechen, selbst wenn es sich um einen Umgang von einer Woche in jedem Monat handelt, einem dem Wechselmodell nahe kommendes Umgangsrecht.

Die Fragen der rechtssystematischen Verortung und der verfassungsrechtlichen Bezüge der gerichtlichen Anordnung eines paritätischen Wechselmodells behandeln Sünderhauf und Rixe in ihrem Beitrag "Alles wird gut! Wird alles gut?" (FamRB 2014, 418 und 469).

 

Hinweis:

Zur Berücksichtigung der Kosten des Wechselmodells und Umgangs beim Kindesunterhalt s.u. (IV. 5.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge