Eheleute können gem. § 6 Abs. 1 S. 1 VersAusglG an Stelle der gesetzlichen Teilung gestaltende Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Insoweit besteht grundsätzlich keine Einschränkung der Dispositionsbefugnis. So bleibt ihnen unbenommen einen gegenseitigen vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Anrechte zu vereinbaren. Hierzu stellt der BGH (FamRZ 2014, 1179 m. Anm. Borth, FamRZ 2014, 1245 = FuR 2014, 473 – Bearb. Soyka = FamRB 2014, 247 m. Hinw. Schwamb) klar, dass Ehegatten vereinbaren können, dass ihre beiderseitigen Anrechte auf Beamtenversorgung saldiert und nur das höherwertige Anrecht des einen Ehegatten in Höhe der Wertdifferenz durch Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften extern geteilt werden soll. Eine solche Vereinbarung verstößt nicht gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG, durch den in Ausgestaltung des allgemeinen Verbots eines Vertrags zu Lasten Dritter insbesondere der von Amts wegen zu beachtende Halbteilungsgrundsatz geboten wird. Unbedenklich ist es, eine Vereinbarung der Ehegatten zu vollziehen, durch die das auszugleichende Anrecht in geringerem Umfang gekürzt wird, als dies dem Ausgleichswert entspricht. Sie enthält keine Vereinbarung zu Lasten des Trägers der Beamtenversorgung. Ebenso wenig verstößt eine solche Vereinbarung gegen die zwingende Vorschrift des § 3 BeamtG, der nur Regelungen untersagt, durch die dem Beamten eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschafft wird.

Der Träger der beamtenrechtlichen Versorgungslast hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs, der zu der Beurteilung nötigen müsste, dass dem geschiedenen Beamten kraft Gesetzes nur die durch den Versorgungsausgleich gekürzte Versorgung zustünde.

Die Vorschrift bezieht sich ohnehin nur auf das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und Beamten.

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