Die Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich kann gem. § 51 Abs. 1 VersAusglG beim Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeändert werden. Voraussetzung ist, dass tatsächliche oder rechtliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken und zu einer wesentlichen Veränderung führen, die mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt. Der BGH (FamRZ 2023, 1858 = MDR 2023, 1529) hat entschieden, dass die rentenrechtliche Besserbewertung von Kindererziehungszeiten durch die sog. Mütterrente eine Abänderung der Ausgangsentscheidung rechtfertigt und bei der Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert zu berücksichtigen ist.

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